RS0083984 – OGH Rechtssatz
Hat der Versicherte eine erforderliche ärztliche Bescheinigung seiner Meldung nicht angeschlossen, weshalb schon deshalb der Anspruch auf Krankengeld ruht, liegt darin, daß die eingeschrieben aufgegebene Sendung nicht beim Versicherungsträger eingelangt ist, kein besonderer Grund im Sinne des § 143 Abs 2 ASVG.