JudikaturOGH

RS0076212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 1990

Macht der Anspruchsberechtigte den Anspruch nicht beim aushelfenden Versicherungsträger geltend, muß er dafür Sorge tragen, daß der zuständige Versicherungsträger einen vertrauensärztlichen Bericht erhält, wobei er dieser Pflicht genügt, wenn er die Bescheinigung eines Arztes anschließt, der ihn aufgrund des Abkommens betreut. Ohne die Vorlage einer solchen Bescheinigung, die dem Anspruchsberechtigten durchaus zuzumuten ist, entspricht er nicht Art 5 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen, zumal der zustündige Versicherungsträger nur auf diese Weise in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob er die Ladung des Anspruchsberechtigten zum Kontrollarzt (vgl § 143 Abs 6 Z 1 ASVG und Art 5 Abs 3 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen) veranlassen soll.

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