RS0076201 – OGH Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof pflichtet in diesem Zusammenhang der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Erlaß vom 04.02.1985, Zl 24363/2-2/84 (abgedruckt in der MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht in Anmerkung 3 zu Art 12), vertretenen Ansicht bei, wonach die angeführten Bestimmungen im Hinblick auf § 122 Abs 5 ASVG auch auf aus der Versicherung ausgeschiedene anspruchsberechtigte Personen anzuwenden sind.