RS0084593 – OGH Rechtssatz
Der erste Halbsatz dieser Gesetzesstelle ("in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt") bezweckt nur die Zuordenbarkeit der Ersatzzeit. Eine Schulzeit oder Ausbildungszeit kann nicht den Charakter einer Ersatzzeit verlieren, weil sich diese Ersatzzeit mangels einer nachfolgenden Beitragszeit nach dem ASVG keinem Zweig der Pensionsversicherung zuzuordnen läßt. In diesen Fällen ist eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG dem Zweig der Pensionsversicherung zuzuordnen, in dem die nachfolgende ASVG-Ersatzzeit vorliegt.