RS0076041 – OGH Rechtssatz
Anhaltspunkte für begründete Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht, sind aus dem Umstand allein, daß der Unterhaltsschuldner etwa einen Monat vor der Antragstellung nach § 3 UVG in U-Haft genommen worden ist, nicht abzuleiten.