JudikaturOGH

RS0076041 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 1990

Anhaltspunkte für begründete Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht, sind aus dem Umstand allein, daß der Unterhaltsschuldner etwa einen Monat vor der Antragstellung nach § 3 UVG in U-Haft genommen worden ist, nicht abzuleiten.

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