Die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung auch im Rahmen des normalen Strafvollzuges (§§ 66 Abs 1, 68, 70 StVG) ist kein Grund, von einer Anstaltsunterbringung (hier nach § 21 Abs 2 StGB) abzusehen.
Rückverweise
…eigenen) Einschätzung, eine Anhaltung in Strafhaft könne denselben Effekt wie die Anstaltsunterbringung bewirken, spricht die Beschwerde keine Nichtigkeit der Anstaltsunterbringung an (vgl insofern: RIS Justiz RS0088382; Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 5) und entfernt sich auch vom Schutzbereich des angesprochenen Grundrechts (Grabenwarter…