RS0088382 – OGH Rechtssatz
Die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung auch im Rahmen des normalen Strafvollzuges (§§ 66 Abs 1, 68, 70 StVG) ist kein Grund, von einer Anstaltsunterbringung (hier nach § 21 Abs 2 StGB) abzusehen.
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