RS0007173 – OGH Rechtssatz
Daß bezüglich der Bestellung eines Sachverständigen im außerstreitigen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 366 ZPO gilt, ist nunmehr ständige Judikatur (EFSlg 37240 mit wN). Daran hat die erweiterte WGN 1989 nichts geändert. Demnach handelt es sich hier nicht um eine Frage, die gemäß § 14 Abs 1 AußStrG die Zulassung eines Rekurses begründen könnte. Der Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes wurde daher zurückgewiesen.