JudikaturOGH

RS0007173 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 1991

Daß bezüglich der Bestellung eines Sachverständigen im außerstreitigen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 366 ZPO gilt, ist nunmehr ständige Judikatur (EFSlg 37240 mit wN). Daran hat die erweiterte WGN 1989 nichts geändert. Demnach handelt es sich hier nicht um eine Frage, die gemäß § 14 Abs 1 AußStrG die Zulassung eines Rekurses begründen könnte. Der Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes wurde daher zurückgewiesen.

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