RS0089091 – OGH Rechtssatz
Zur Verwirklichung eines Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Unterlassung (§ 2 StGB) wird vorausgesetzt, daß der Beamte jene Information, welche die Vornahme oder Veranlassung eines Hoheitsaktes im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich macht, in seiner amtlichen Eigenschaft erlangt hat; bloß privat erworbenes Wissen verpflichtet ihn nicht zu einem dienstlichen Tätigwerden.