Liegen sowohl nach § 22 Abs 1 StGB als auch nach § 21 Abs 2 StGB die Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung vor, so prävaliert nach der zwingenden Vorschrift des § 22 Abs 2 (zweiter Fall) StGB die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gegenüber jener in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift bedeutet eine Überschreitung der Strafbefugnis und führt demnach nach § 281 Abs 1 Z 11 (erster Fall) StPO zur Nichtigkeit des Urteils im davon betroffenen Teil des Ausspruchs über die Strafe (§ 435 Abs 2 StPO; in diesem Sinne 13 Os 33/77; in bezug auf die gleichartige Subsidiaritätsklausel im § 23 Abs 2 StGB ebenso 13 Os 203/84 ua).
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