JudikaturOGH

RS0080983 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 1990

§ 102 VersVG gilt nur für Gebäude-Feuerversicherungen und ist nicht einmal auf Gebäudeversicherungen außerhalb der Gebäudefeuerversicherungen entsprechend anzuwenden (vgl VersR 1989,912).

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