JudikaturOGH

RS0030075 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2024

Der objektiv - abstrakt berechnete Schaden ist selbst dann, wenn Interesseersatz begehrt werden könnte, das Minimum des zuzuerkennenden Betrages; dieser Betrag ist selbst dann zuzusprechen, wenn das subjektiv berechnete Interesse geringer wäre.

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