JudikaturOGH

RS0056277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 1990

Nur ein nicht einverständliches und dauernd getrenntes Wohnen ohne Gründe, die dem des § 92 Abs 1 ABGB gleichwertig sind, könnte als schwere Eheverfehlung gewertet werden.

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