Daraus, daß der Arbeitgeber von seinem Recht, ein Arbeitsverhältnis ohne besonderen Bestandschutz fristgerecht und termingerecht zu kündigen, Gebrauch gemacht hat, kann ein Schuldvorwurf im Sinne des § 60 ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die Kündigung nachträglich als sozialwidrig erkannt und für rechtsunwirksam erklärt wurde. (§ 48 ASGG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden