JudikaturOGH

RS0065048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 1990

Bei den im § 6 KollV genannten Voraussetzungen für den nach dem Gesetz (§ 10 AngG) nur bei Vereinbarung geschuldeten Anspruch auf Folgeprovision nach Auflösung des Dienstverhältnisses handelt es sich nicht um auflösende Bedingungen für einen bereits entstandenen Anspruch, sondern um Bedingungen für das Entstehen eines derartigen Anspruches auch noch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dies trifft auf die in Abs 6 genannte Entlassung als negative Bedingung ebenso zu wie auf die in Abs 1 genannte positive Bedingung einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren für das Entstehen eines derartigen Anspruches.

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