JudikaturOGH

RS0069635 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2021

Eine vom Hauptmieter beabsichtigte Veränderung des Umfanges des Mietgegenstandes fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 9 MRG. Er betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.

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