Bei Alleintäterschaft ist der Wertersatz (§ 19 Abs 3 FinStrG) grundsätzlich - dh von Mißverhältnisfällen (§ 19 Abs5 FinStrG nF) abgesehen - in der vollen Höhe als Wertersatz aufzuerlegen. Insoweit besteht kein durch die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) abgesteckter Ermessensspielraum.
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