Die frühere (vor FinStrGNov 1988) Wertersatzregelung ist namentlich in den Fällen des § 19 Abs 1 lit a und b FinStrG in ihrer Gesamtauswirkung für den Täter günstiger, weil darnach eine Mißverhältnisschranke nicht besteht und das Gericht bei Bemessung der Wertersatzstrafe in seinem Ermessen nach unten solcherart nicht beschränkt ist.
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