JudikaturOGH

RS0085578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 1990

Wird eine Klage von einem Gerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen; daß die bezirksgerichtliche Zuständigkeit gegeben sei und erfolgt über einen gemäß § 230 a ZPO gestellten Antrag des Klägers gemäß § 261 Abs 6 ZPO die Überweisung an das Arbeitsgericht und Sozialgericht so tritt die Bindungswirkung gemäß § 38 Abs 4 ASGG nicht ein.

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