Der Grundsatz des § 29 JN (perpetuatio fori) gilt nur für die Zuständigkeit, nicht aber für die Zulässigkeit des Rechtsweges. Deren nachträglicher Fortfall hat immer die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zurückweisung der Klage zur Folge. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
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