JudikaturOGH

RS0040405 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1990

Gerichtstandvereinbarung kann grundsätzlich auch in Photokopie vorgelegt werden. Diesfalls gilt § 299 ZPO. Der Richter hat also die Übereinstimmung mit dem Original in freier Beweiswürdigung festzustellen.

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