RS0052885 – OGH Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte in § 2 Abs 1 Z 4 lit b BZG offenbar nur solche persönliche Tätigkeiten des Gewerbetreibenden außerhalb der Betriebsstätte zulassen, aus denen ein unbeteiligter Dritter nicht den (naheliegenden) Schluß ziehen kann, daß eine für das betreffende Gewerbe eigentümliche (= typische) Tätigkeit vorgenommen wird; auf die Kenntnis der von diesen Tätigkeiten (allenfalls) betroffenen Personen (Abnehmer) kommt es hingegen, wie der in den Materialien angeführte "Weineinkauf" - Fall zeigt, anscheinend nicht an.