RS0052878 – OGH Rechtssatz
Die Formulierung des § 2 Abs 1 Z 4 lit b BZG soll klarstellen, daß die in Betracht kommenden persönlichen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden außerhalb der Betriebsstätte nur solche sein dürfen, die für unbeteiligte Dritte nicht als typische Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eine bestimmten Gewerbes erkennbar sind.