Die Klage im Sinne des § 3 UWG kann nur von einem Mitbewerber des empfohlenen Unternehmens oder von einer Interessenvereinigung erhoben werden, die satzungsgemäß Interessen der beeinträchtigten Art zu wahren hat. Das schließt aber nicht aus, daß das Zeitungsunternehmen von einer Mitbewerberin nach § 2 UWG in Anspruch genommen werden kann, wenn es nicht nur entgeltliche Veröffentlichungen eines Dritten entgegengenommen, sondern sich - über solche Empfehlungen im Sinne des § 3 Abs 1 UWG hinaus - zur Förderung des eigenen Wettbewerbs, also des Absatzes, an den als irreführend beanstandeten Ankündigungen (etwa im Sinne einer Gemeinschaftswerbung) derart beteiligt hat, daß diese Ankündigungen auch ihr zuzurechnen sind.
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