JudikaturOGH

RS0055403 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2016

Uneigentliche Doppelvertretung: Auch außerhalb derselben Rechtssache wird ein (wiederholter) Frontenwechsel des Anwalts insbesondere innerhalb kurzer Zeit ganz allgemein als ein die Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit des Anwalts zumindest dem Anschein nach tangierenden Verstoß gegen die Treuepflicht angesehen werden müssen. Ein solches jedenfalls dem äußeren Anschein nach gegen § 10 Abs 2 RAO verstoßendes Verhalten eines Rechtsanwalts ist daher als Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu werten.

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