RS0085828 – OGH Rechtssatz
Die Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Krankenanstalten in § 93 Abs 2 BSVG einerseits sowie die Tatsache andererseits, daß in § 88 BSVG für einen Kostenzuschuß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes das Erfordernis der Unaufschiebbarkeit der (nicht stationären) Krankenbehandlung nicht gefordert wird, erscheint auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.