JudikaturOGH

RS0085825 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 1990

Beruht die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung in der Wahl der Anstalt auf sachlich gerechtfertigten Unterschied im Tatsächlichen, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 93 Abs 1 BSVG keine Bedenken.

Rückverweise