RS0085825 – OGH Rechtssatz
Beruht die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung in der Wahl der Anstalt auf sachlich gerechtfertigten Unterschied im Tatsächlichen, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 93 Abs 1 BSVG keine Bedenken.