§ 234 Abs 1 Z 1 ASVG steht im engsten Zusammenhang mit der durch § 223 Abs 2 ASVG angeordneten Verschiebung des Stichtages auf den der nicht an einem Monatsersten vorgenommenen Antragstellung folgenden Monatsersten. Er soll eine mögliche Schädigung des Versicherten durch diese Verschiebung, die höchstens 29 Kalendertage betragen kann, vermeiden.
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