Der für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Beschlußfassung über den Eröffnungsantrag.
Rückverweise
…Das angerufene Gericht hat die die Zuständigkeit bestimmenden Verhältnisse von Amts wegen zu prüfen. Es ist dabei an die Angaben des antragstellenden Gläubigers nicht gebunden (RS0051651 [T3]); vielmehr hat es gemäß § 41 Abs 3 JN iVm § 252 IO und § 254 Abs 5 IO die für die…