JudikaturOGH

RS0050966 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 1990

Ein Entgeltanspruch entsteht umso weniger aus der Teilnahme an einer Protestaktion, die gar keine Betriebsversammlung im Sinne der §§ 40 ff ArbVG ist, sondern ein Kurzstreik.

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