JudikaturOGH

RS0050288 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2025

Dem Anfechtungsgegner stehen im Anfechtungsprozess auch die Einwendungen zu, die der Schuldner nicht mehr erheben könnte, so, dass die vollstreckbare Forderung schon im Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels nicht zu Recht bestand (ausdrückliche Ablehnung von JBl 1956,647).

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