RS0050288 – OGH Rechtssatz
Dem Anfechtungsgegner stehen im Anfechtungsprozess auch die Einwendungen zu, die der Schuldner nicht mehr erheben könnte, so, dass die vollstreckbare Forderung schon im Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels nicht zu Recht bestand (ausdrückliche Ablehnung von JBl 1956,647).