JudikaturOGH

RS0021331 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 2021

Zinsminderung oder Zinsnachlaß treten ein, wenn der Bestandnehmer - sobald der Bestandgeber die rechtswidrige Verursachung der Unbrauchbarkeit durch den Bestandnehmer bewiesen hat - gemäß § 1298 ABGB beweist, daß ihn an der Unbrauchbarkeit kein Verschulden trifft.

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