JudikaturOGH

RS0069595 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 1990

Unter einer "Veränderung (Verbesserung)" im Sinne des § 9 MRG ist zwar grundsätzlich keine Erhaltungsarbeit, sondern vor allem eine Verbesserungsarbeit zu verstehen; dem Mieter wird aber auch zugestanden, Veränderungen vorzunehmen, die weder als Erhaltungsarbeiten noch als Verbesserungsarbeiten qualifiziert werden können. Wenn auch alle Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten Veränderungen des bestehenden Zustandes auslösen, ist nicht umgekehrt jeder Veränderung bereits notwendig entweder eine Erhaltungsarbeit oder eine Verbesserungsarbeit.

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