RS0092284 – OGH Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat den weiten Begriff der Gemütsbewegung gerade deshalb gewählt, um damit in gleicher Weise sowohl die sogenannten sthenischen Affekte, zB Zorn, Empörung und Aufwallung, als auch die Affekte asthenischer Natur, wie insbesondere die einen Affekt und damit auch eine Gemütsbewegung darstellende Mutlosigkeit (siehe § 3 Abs 2 StGB: Furcht) und die Verzweiflung zu erfassen.