JudikaturOGH

RS0098001 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1989

§ 153 StPO begünstigt ausschließlich den Zeugen. Folglich können die Prozeßparteien aus der Gewährung oder Verweigerung der Rechtswohltat des § 153 StPO keine Nichtigkeit ableiten.

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