JudikaturOGH

RS0089667 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1989

Nach § 13 StGB bestimmt sich die Strafbarkeit jedes Tatbeteiligten nach seiner jeweiligen Schuld. Die strafrechtliche Haftung eines Beitragstäters ist folglich nicht davon abhängig, ob der unmittelbare Täter für die Tat, an deren Ausführung der andere mitwirkt, selbständig strafbar ist. Genug daran, daß die Tat das Versuchsstadium erreicht hat und im Zeitpunkt des Tatbeitrages noch nicht abgeschlossen ist. Wird der Beitragstäter erst nach Beendigung der Haupttat zwecks Unterstützung des unmittelbaren Täters bei einer für diesem vorbestraften Nachtat tätig, so haftet er für diese Delikt.

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