RS0085695 – OGH Rechtssatz
Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit soll nur eine Interessenwahrung durch die hiezu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden, wobei allerdings der Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigungen nach § 6 ArbVG zu beachten ist (9 Ob A 502/89).