JudikaturOGH

RS0085695 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1989

Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit soll nur eine Interessenwahrung durch die hiezu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden, wobei allerdings der Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigungen nach § 6 ArbVG zu beachten ist (9 Ob A 502/89).

Rückverweise