Die Schadenspauschalierung hat die Konsequenz, daß ein den Betrag der Pauschalierung übersteigender Schaden nicht verlangt werden kann; andererseits kann die Vertragsstrafe (wegen Verletzung der Konkurrenzklausel) in vereinbarter Höhe grundsätzlich auch dann begehrt werden, wenn der Schaden die Höhe der Konventionalstrafe nicht erreicht oder wenn kein Schaden eingetreten ist.
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