RS0083790 – OGH Rechtssatz
Wenn auch Gesamtverträge und Honorarordnungen für praktische Ärzte und Fachärzte nur inter partes bindend sind und den Anspruch des Versicherten auf ausreichende und zweckmäßige Behandlung nicht einzuschränken vermögen, so sind sie doch zunächst ein Indiz für die Beurteilung, ob eine Krankenbehandlung im Sinne des § 133 Abs 3 ASVG "zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet".