RS0083962 – OGH Rechtssatz
Nach § 100 ASVG erlöschen Ansprüche auf eine laufende Leistung in der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung mit der Verheiratung der rentenberechtigten (pensionsberechtigten) Witwe. Eine Lebensgemeinschaft hat diese Wirkung nicht, ebensowenig eine nur kirchlich geschlossene Ehe, die für den staatlichen Bereich keine Rechtswirkungen erzeugt.