Die Frage, ob ein Rechtsanwaltsanwärter eine Mindestpraxis bei einem Rechtsanwalt von vier oder fünf Jahren nachzuweisen haben wird, ist erst bei der Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung in die Liste (der Rechtsanwälte) zu prüfen, nicht aber schon auf Grund eines Antrags auf Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 2 Abs 1 RAO.
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