Die Frist für das Erhöhungsbegehren wird auch in Gang gesetzt, wenn der Vermieter auf andere Weise als durch Anzeige von der Veräußerung des Unternehmens verläßlich Kenntnis erlangt; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Ist der Vermieter eine juristische Person, so muß entweder ein Organ oder sonst diejenige Person Kenntnis erlangt haben, die mit der Verwaltung des Hauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, betraut ist.
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