RS0001795 – OGH Rechtssatz
Ob und in welcher Höhe nach § 44 Abs 2 EO eine Sicherheitsleistung aufzutragen ist, hängt vom pflichtgemäßen Ermessen ab. Wird dieses im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung ausgeübt, so fehlt es insoweit an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.