RS0077330 – OGH Rechtssatz
Der Umstand, daß nach § 3 Abs 2 Z 1 UrlG für die Bemessung des Urlaubsausmaßes nur die in einem anderen Arbeitsverhältnis im Inland zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen sind, spricht nicht dafür, auch für die Bemessung des Entgeltes nur im Inland zurückgelegte Berufsjahre heranzuziehen.