JudikaturOGH

RS0077330 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1989

Der Umstand, daß nach § 3 Abs 2 Z 1 UrlG für die Bemessung des Urlaubsausmaßes nur die in einem anderen Arbeitsverhältnis im Inland zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen sind, spricht nicht dafür, auch für die Bemessung des Entgeltes nur im Inland zurückgelegte Berufsjahre heranzuziehen.

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