JudikaturOGH

RS0086447 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1996

Die Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG ist auch dann gegeben, wenn infolge der zu erwartenden Krankenstände die Möglichkeiten, den Betrieb durch die persönliche Arbeitsleistung aufrecht zuerhalten, nicht mehr besteht.

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