Lassen aber die konkreten Umstände des Falles auf eine aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entstandenes Wohnverhältnis schließen, so ist es Sache des Benützers der Wohnung, konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen, die einen unzweifelhaften Schluß auf das Vorliegen eines Rechtstitels zur Wohnungsbenützung zulassen.
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