JudikaturOGH

RS0057766 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1989

Die nachträgliche Anführung nach Ablauf der Frist des § 95 EheG der einzelnen Gläubiger in einem Antrag nach § 98 EheG bedeutet keinen neuen Antrag, sondern nur die Konkretisierung des schon früher - rechtzeitig - gestellten Antrages.

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