RS0072041 – OGH Rechtssatz
Bei der Schreibweise, derer sich der Rechtsanwalt bedient, kommt es in erster Linie nicht auf seine subjektive Meinung an, daß er sich noch im Rahmen der Bestimmungen des § 9 RAO bewege; vielmehr ist objektiv unter Bedachtnahme auf die jeweils maßgeblichen Vorschriften zu beurteilen, inwieweit die allenfalls exzessive Ausdrucksweise des Rechtsanwaltes überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war (Bkd 56/84).