JudikaturOGH

RS0072041 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2004

Bei der Schreibweise, derer sich der Rechtsanwalt bedient, kommt es in erster Linie nicht auf seine subjektive Meinung an, daß er sich noch im Rahmen der Bestimmungen des § 9 RAO bewege; vielmehr ist objektiv unter Bedachtnahme auf die jeweils maßgeblichen Vorschriften zu beurteilen, inwieweit die allenfalls exzessive Ausdrucksweise des Rechtsanwaltes überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war (Bkd 56/84).

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