RS0083834 – OGH Rechtssatz
Die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch (§ 8 Abs 2 ZustG) ist unzulässig, wenn im Gerichtsakt die neue Wohnungsanschrift ersichtlich ist und an dieser neuen Abgabestelle die Zustellung durch die Post bewirkt werden konnte, weil sich der Empfänger dort nicht regelmäßig aufgehalten hat.