RS0018766 – OGH Rechtssatz
Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, ist es nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht anzusehen, wenn der Gewährleistungspflichtige einen Streitfall mit dem Besteller nicht gerichtlich austrägt, sondern vergleichsweise bereinigt und die verglichene Preisminderung vom schuldtragenden Lieferanten als Mängelfolgeschaden begehrt.