RS0077531 – OGH Rechtssatz
§ 6 Abs 1 Z 3 IESG entzieht der zur früheren Fassung des § 6 Abs 1 IESG vertretenen Rechtsmeinung den Boden, daß die Frist auch dann eingehalten werden mußte, wenn die gesicherten Ansprüche innerhalb derselben noch gar nicht entstanden waren.